Die Eigentümergrundschuld ist im Grundstückswesen eine Grundschuld, die dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zusteht; es besteht somit eine Identität zwischen Grundschuldgläubiger und Eigentümer des belasteten Grundstücks. Von der Gesetzessystematik ist sie in § 1196 BGB, also im Rahmen des Grundschuldrechts, erwähnt. Dadurch wird deutlich, dass es sich um ein von einem Grundgeschäft – insbesondere Forderung – losgelöstes (abstraktes) Grundpfandrecht handelt.
Die Eigentümergrundschuld hat rangsichernde Wirkung, weil der Eigentümer mit ihrer Eintragung im Grundbuch den dort freien Rang in Abteilung III blockiert und damit später einzutragende Fremdgrundschulden auf nachrangige Positionen verweist. Die aus mehreren Grundpfandrechten entstehende Rangfolge hat Bedeutung in einer etwaigen späteren Zwangsversteigerung des Grundstücks. Diese rangsichernde Funktion erfüllen Eigentümergrundschulden insbesondere in der Industrie, wenn diese auf ihren Grundstücken Gleichrangrahmen in Form untereinander gleichrangiger Eigentümergrundschulden „auf Vorrat“ eintragen lässt und spätere Kreditaufnahmen durch Abtretungen einzelner Eigentümergrundschulden an Kreditinstitute oder Versicherungen als Kreditsicherheit zur Verfügung stellt. Dann ist es gleichgültig, dass die Kreditgewährungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, weil sie grundschuldrechtlich den gleichen Rang erhalten.
Quelle: Wikipedia