Für die Arbeiten rund um das Wohnungseigentum berücksichtigt das Finanzamt bis 1.200 Euro für Handwerkerleistungen und 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen. Auch einen Teil der Nebenkosten kann in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. So kann man etwa 20 % der Kosten für Reinigung, Schornsteinfeger, Hausmeister und der Wartung für Aufzug und Heizung bei der Steuer geltend machen. Beachtet werden muss bei Handwerkerrechnungen, dass hier nur die Handwerkerleistungen – also der reine Arbeitslohn und die Fahrkosten – berücksichtigt werden, nicht aber das benötigte Material. Der Rechnungsempfänger muss dem Finanzamt lediglich die Rechnung des Handwerkers bzw. für die haushaltsnahen Dienstleistungen zukommen lassen und nicht mehr, wie in den vergangenen Jahren, auch die Bestätigung der Bezahlung durch eine Kopie des Kontoauszuges.
Bei der Steuererklärung ist darauf zu achten, dass die Rechnung auch in dem Jahr bezahlt wurde, für das die Steuererklärung gemacht wurde. So sind Rechnungen, die im Dezember eines Jahres ausgestellt und im Januar des neuen Jahres bezahlt werden, erst mit der Steuererklärung für das nächste Jahr anzugeben. Mieter, die einen Teil der Nebenkosten absetzen wollen, müssen die Jahresabrechnung bzw. eine Bescheinigung des Vermieters mit der Steuererklärung mitschicken. Für Arbeiten, die in Verbindung mit dem eigenen Haus oder der Eigentumswohnung stehen, können die Rechnungen bei der Einkommensteuerklärung abgesetzt werden. Das gilt sowohl für Wohneigentum, das selbst genutzt wird, als auch für das, was vermietet ist. Und weil diese Arbeiten meist Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen sind, profitieren auch die Mieter von der Regelung im Steuergesetz. Nicht absetzbar ist dabei der Wettbonus, der von einigen Wettbüros im Internet angeboten wird. Trotzdem – hier können Gewinne gemacht werden und Spaß hat man auch noch dabei.