Die Löschung von Grundschulden ist sowohl unnötig als auch teuer. Immobilienbesitzer, die eine eingetragene Grundschuld löschen lassen sind schlichtweg falsch beraten. Eigentümer verschenken mit dieser Löschung unnötig ihr Geld.
Löschung Grundschuld – nicht zu empfehlen
Viele Gründe sprechen dagegen, eine einmal eingetragene Grundschuld löschen zu lassen. Egal wann man einen Kredit aufnimmt, im Normalfall verlangt die finanzierende Bank immer eine Grundschuldsicherung als Sicherheit falls man das Darlehen nicht mehr bedient. Im Falle eines Falles (Renovierung oder weitere Notwendigkeit einer Kreditaufnahme) kann man die alte Eintragung wieder reaktivieren.
Falls die Immobilie weiterverkauft wird, verlangt der Käufer oft die Löschung, doch in jedem anderen Falle ist es nicht notwendig die Löschung der Grundschuld zu veranlassen. Bei der Veräußerung einer Immobilie muss man dem Wunsch des Käufers natürlich nachkommen, doch eigentlich wird dieser unnötig belastet, er muss nämlich die erneute Eintragung nochmals mit einigen Hundert Euro bezahlen. Ein Verkäufer sollte deshalb die Grundschuld auch nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers löschen lassen. Banken können diese nach einigen Formalien weiter nutzen. Eine Grundschuld kann also in jedem Fall weitergereicht werden und der Eintrag im Grundbuch wird nicht gelöscht, sondern bekommt nur den Zusatzvermerk, dass es einen neuen Besitzer gibt. Eine Forderungsabtretung kostet meist nicht viel mehr als 300 €.
Falls ein Kredit abgezahlt ist kann man die Grundschuld statt einer Löschung einfach im Grundbuch belassen. Auch die Verbraucherzentralen der Länder geben diese Empfehlung, denn für eine Neueintragung werden nochmals Gebühren fällig. Auch die Löschung einer Grundschuld ist nicht kostenfrei, der Notar und das Grundbuchamt berechnen bei einer Löschung von 100 000 € Grundschulden ca. 250 Euro. In diesem Fall, braucht der Eigentümer also auch keinen Antrag zu stellen zur Löschung der Grundschuld. Diese ist für spätere Kreditaufnahmen noch gut nutzbar und man ist nicht an eine bestimmte Bank gebunden.
Löschung Grundschuld Fazit: Wenn man trotz aller gegenteiligen Empfehlungen die offizielle Bestätigung wünscht, kann man nach der Abzahlung des Darlehens von der Bank eine Löschungsbewilligung einholen. Für die Ausfertigung dieser Bewilligung darf die Bank keine Gebühr berechnen (Urteil des Bundesgerichtshofs Az. XI ZR 244/90).