Immobilien: Den Kaufvertrag sorgfältig prüfen

Beim Kauf einer Immobilie steht meist die Freude über das neue Eigenheim im Vordergrund, doch wer beim Kaufvertrag nicht genau aufpasst, kann sich jede Menge Nachteile einhandeln, die später die Freude trüben könnten. Hier die wichtigsten Punkte, die im Vertrag unbedingt genau geklärt werden müssen.

Die Räumungsverpflichtung

Nicht selten übersehen Käufer von Immobilien den Punkt der Räumung im Zusammenhang mit der vollständigen Zahlung. Erst wenn das Objekt geräumt ist, sollte die vollständige Zahlung fällig werden und es bedarf auch einer zusätzlichen Vereinbarung, dass der Verkäufer sich einer Zwangsvollstreckung unterwirft, damit man hier auf der sicheren Seite ist. Ansonsten muss eventuell der Kaufpreis vollständig beglichen werden, ohne dass sofort der Einzug erfolgen kann. Unter http://www.recht24-7.de/kaufvertrag-hauswohnung.html erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Die Eigentumsumschreibung

Im Interesse des Käufers würde es natürlich liegen, dass die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt bereits vor der Zahlung des Kaufpreises erfolgt. Das würde aber zu Lasten des Verkäufers gehen und wird daher in der Praxis nicht gemacht. Im Kaufvertrag sollte daher eine schrittweise Vorgehensweise vereinbart werden. So bringen Verkäufer und Käufer jeweils schrittweise ihre Leistungen und das gibt beiden Seiten Sicherheit. Auch die zeitliche Reihenfolge der einzelnen Schritte sollte möglichst genau festhalten werden, so dass beide Seiten wissen, wann sie welchen Schritt gehen sollten.

Was wird mitverkauft?

Beim Kauf einer Immobilie sind häufig Formulierungen wie mitverkauft sind wesentliche Bestandteile und Zubehör im Vertrag zu lesen. Als Laie weiß man hier nie genau, welche Gegenstände gemeint sind und daher sollte auch hier eine genaue Vereinbarung getroffen werden. Carport, Einbauküche oder Heizungsanlage sind zwar mit dem Grundstück und der Immobilie verbunden, doch sie gehören nicht automatisch zum Vertragsgegenstand. Auch Alarmanlagen oder Antennen fallen unter diese Kategorie und wer sich Ärger und Missverständnisse ersparen möchte, sollte beim Notar darauf pochen, dass hier alle Gegenstände, die mitverkauft werden sollen, auch im Vertrag erwähnt werden.

Weitere interessante Artikel: Eigentümergrundschuld | Forderungsabtretung | Grundschuld