Grundschuld nach dem deutschen Sachenrecht

Im Allgemeinen gehört die Grundschuld zu den Grundpfandrechten und ist im 3. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Ein Grundstück wird beispielsweise in Form einer Hypothek mit der Grundschuld belastet. In diesem Falle haftet das Grundstück mit einer bestimmten Geldsumme, die als dingliches Recht im Grundbuch eingetragen wird. Im Falle einer Zwangsvollstreckung ist es dem Gläubiger gewährt, einen Anspruch auf die „Duldung der Zwangsvollstreckung“ zu stellen. Auch wenn die Grundschuld auf einer rechtlichen Unabhängigkeit basiert, ist die Grundschuld mit einem Sicherungsvertrag verbunden. Dieses beinhaltet eine Zweckerklärung für Grundschulden und bietet einen Rückgewähranspruch. Sollte es zu einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks oder eines Wohneigentums kommen, werden die Gläubiger je nach Rang der Grundbucheintragung befriedigt.

Heutzutage verlangen viele Banken eine Absicherung des Darlehens in Form einer Grundschuld, die sich auf dem ersten Rang befindet. Es gibt neben der klassischen Grundschuld auch eine Gesamtgrundschuld. Diese bedeutet, dass ein und dieselbe Grundschuld auf mehrere Grundstücke lastet. Zwar müssen diese nicht demselben Eigentümer gehören, jedoch werden sie im Grundbuch als Gesamthaftvermerk eingetragen. Die Grundschuld besitzt zudem die Besonderheit, dass sie nach Erfüllung der abgesicherten Schuld weiter besteht, wobei sich durch eine angeforderte Löschung entfernt werden kann.

Die Grundschuld ist ein dingliches Recht, das nach dem deutschen Sachenrecht aus einem Grundstück oder gar einem grundstücksgleichen Recht besteht und die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages fordert. Dazu gehört beispielsweise das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht. In Deutschland finden oft Gerichtstermine statt, die auf die Verletzung der Grundschuld basieren. Daraufhin werden die Teilnehmer zu Sitzungen eingeladen, bei denen sie mit angemessener Kleidung erscheinen müssen. Viele Männer finden daher oft den Weg in eine Boutique, um günstige Krawatten kaufen zu können.

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